18.11.2018

Meinungsäusserung zum Referendum bezüglich des neuen Geldspielgesetzes

Der Vorstand des SWISSPLAY hat sich am 23. Oktober 2017 getroffen, um die Vor- und Nachteile eines Referendums zu diskutieren.

Wir sind zum Schluss gekommen, dass das neue Geldspielgesetz sowohl Chancen als auch Risiken beinhaltet.

Als mögliche Chancen sehen wir:

Alle Kantone welche Geschicklichkeitsautomaten bewilligen, stellen die gleichen Anforderungen an unsere Geräte bezüglich Einsatz, Höchstgewinn und Speicherung.

Kantone, welche bis jetzt keine Geschicklichkeitsautomaten bewilligt haben, könnten diese neu zulassen. 
Wenn SWISSLOS in Kantonen ohne Geschicklichkeitsspiele - wie zum Beispiel Basel - solche Online anbieten will, müssen die entsprechenden Kantone ihre Gesetze anpassen. Sonst dürfte ein Spieler aus Basel online oder mit seinem Handy nicht daran teilnehmen. SWISSLOS ist bemüht, alle Kantone bezüglich Geschicklichkeitsspiele zu öffnen.

Für Gastwirte wird es schwieriger Geschicklichkeitsgeräte selber zu betreiben, da sie hierfür dieselben Lizenzanforderungen erfüllen müssten, wie alle anderen Aufsteller/Betreiber.

Durch griffigere Strafnormen wird die Anzahl der illegalen Glückspiele sinken was unseren legalen, lizenzierten Geschicklichkeitsspielen zugutekommt. Neu können Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmässigem Vorgehen, in die Kategorie Verbrechen eingestuft werden, was einen höheren Strafrahmen zulässt.

Als mögliche Risiken sehen wir:

Neue Konkurrenz von Seiten der Lotteriegesellschaften in den Restaurants durch Lotterie-, Wett- und eventuell Geschicklichkeitsgeräte. 
Dies kann auch als Chance gesehen werden, weil dadurch das Spielen in „Beizen“ wieder attraktiver wird.

Einen höheren, administrativen Aufwand, da nur noch von der Comlot lizenzierten Firmen das Aufstellen von Geschicklichkeitsautomaten bewilligt wird. Hierzu muss jeder Aufstellbetrieb, falls das nicht bereits der Fall ist, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH gründen.

Ein Sozialkonzept muss vorhanden sein. Das heisst die Geräte verfügen, wo nicht bereits vorhanden, über einen Kleber mit Helpline-Nummer. Die Betriebe in das Spielen angeboten wird, verfügen über entsprechendes Informationsmaterial zum Schutz der Spieler vor übermässigem Spielen, etwa analog zu SWISSLOS.

Für Aufsteller, welche jetzt mit illegalen Automaten handeln und diese betreiben, werden die Strafnormen verschärft.

Wir sehen also, dass jeder Aufsteller für sich selber abwägen muss, ob die positiven oder die negativen Punkte überwiegen. Aus diesem Grund hat der Vorstand des SWISSPLAY beschlossen, es seinen Mitgliedern freizustellen ob sie das Referendum unterstützen möchten. Jedes Mitglied sollte, nach genauer Prüfung der bisher bekannten Fakten, einen eigenen Entscheid treffen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Zuversicht für die Zukunft unserer Branche. 
Für weitere Auskünfte steht Ihnen unser Sekretariat oder der Vorstand, selbstverständlich gerne zur Verfügung.

SWISSPLAY
Der Vorstand

Den entsprechenden Gesetzestext können Sie unter der folgenden Webadresse herunterladen: Gesetzestext zum BSG

Bitte lesen Sie speziell den Abschnitt ab Kapitel 3, Artikel 21., Grosspiele aufmerksam durch. Dort werden die Rahmenbedingungen für unsere bestehenden und künftigen Geschicklichkeitsautomaten definiert.

pwswissp - 22:04 @ Aktuell