Verband der Schweizer

SPIELAUTOMATENBRANCHE

Aktuell

12.01.2024

 Information zum neuen Geldspielgesetz im Kanton Tessin

An alle Mitglieder und Mitgliederinnen

Das Bundesgericht in Lausanne hat uns am 10. Januar 2024 informiert, dass wir mit unserer Klage gegen das neue Geldspielgesetz im Kanton Tessin keine aufschiebende Wirkung erhalten.
Dies ist noch kein Entscheid ob wir mit unserer Klage bezüglich fehlender Übergangsfristen Recht erhalten oder nicht.
Es bedeutet aber, dass das neue Gesetz somit am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und somit die Geräte im Kanton Tessin sofort entfernt werden müssen.
Leider müssen wir davon ausgehen, dass unsere Klage vom Bundesgericht wahrscheinlich abgewiesen wird.
Ich betrachte den Entscheid, dass wir keine aufschiebende Wirkung erhalten, als negatives Signal.
Sollten wir trotzdem vom höchsten Gericht eine Übergangsfrist erhalten, könnten die Geräte wieder in Betrieb genommen werden. Ich gehe davon aus, dass in diesem Falle auch über Schadenersatz diskutiert werden müsste.


Beste Grüsse


Guido Richenberger
Präsident Swissplay


Der Brief im Original befindet sich hier.


05.06.2023

24. Generalversammlung und Weiterbildungskurs 

Ort: Gasthof zum Schützen, Schachenallee 39, 5000 Aarau

Datum: 05. Juli 2023

Zeit: 10:00 Uhr
Weiterbildungskurs Suchtprävention (Dauer ca. 1.5 Std.)

Zeit: 11:30 Uhr
Generalversammlung

Anmeldung bitte per E-Mail unter: info@swiss-play.ch oder direkt hier:


08.01.2022

Informationsschreiben Gebühren 2021 Kanton LU: 




Informationsschreiben Gebühren 2021 Kanton AG:





  22.12.2021 

Kantonale Gesetze

Ab dem 1.1.2021 treten in den meisten Kantonen neue Bestimmungen in Kraft. Veranstalter von Geschicklichkeitsspielen dürfen unter gewissen Voraussetzungen in folgenden Kantonen Geschicklichkeitsautomaten betreiben:

Kanton

Vorgesehen

Gebühren

Link

Abweichungen

ZH

ja

10% (ab Inkrafttreten des Gesetzes)



BE

ja

250.-

Gesetz BE  Verordnung BE


LU

ja

1000.-

Gesetz LU  Verordnung LU

max. 10   Geräte pro Spiellokal

UR

ja

1000.-

Verordnung UR
Reglement UR


SZ

ja

0.-

Gesetz SZ
Verordnung SZ


OW

ja

2000.-

Gesetz   OWAusführungs-bestimmungen


NW

ja

1000.-

Gesetz NWVerordnung NW

max. 10  Geräte
pro Spiellokal

GL

ja

800.-

Gesetz GLVerordnung GL


ZG

ja

420.-



FR

ja

0.-

Gesetz   FRVerordnung   FR


SO

ja

0.-

Gesetz   SOVerordnung   SO


BS

ja

0.-

Gesetz BS  Verordnung BS


BL

ja

750.-

Gesetz   BL


SH

ja

1000.- bis   5000.-


Gebühren  nach Höchsteinsatz

AI

ja

0.-

Gesetz   AI


AR

ja

?



SG

ja

0.-

Gesetz SGVerordnung SG


GR

ja

0.-

Link GR


AG

ja

5%, min   1500.-


pro 2 Geräte   1 Unterhaltung

TG

ja

0.-



TI

ja

0.-



VD

nein




VS

nein




NE

nein




GE

nein




JU

nein




18.11.2018

Verordnung über Geldspiele (VGS)

Die weiteren Bestimmungen zum Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) finden sich in der nun veröffentlichten Verordnung über Geldspiele (VGS)

Das entsprechende Dokument als pdf, können Sie über diesen Link herunterladen:
Verordnung über Geldspiele (VGS)

Nach dem Willen der Verfasser sollte das Gesetz auf den 1. Januar 2019 inkraft treten.

Was bedeutet das für unsere Branche:

Am 1. Januar ändert sich vorderhand noch (fast) nichts.

Am ehesten würden die neuen Strafnormen für illegale Angebote wie Wetten oder Glücksspiele ab diesem Datum greifen, sofern die Gerichte sie auch anwenden.

Für alle anderen Bereiche, wie auch für unsere Branche bedeutet die zweijährige Übergangsfrist einiges an Arbeit. Bevor Aufstellfirmen sich um eine Bewilligung zur Aufstellung von Geschicklichkeitsgeräten bemühen können, müssen von Seiten der Comlot alle entsprechenden Anforderungen in Dokumentenform vorliegen.

Die Kantone sind ebenfalls gefordert. Sie müssen ihren Teil der kantonalen Gesetze und Verordnungen an die neuen Gegebenheiten anpassen was, je nach Kanton, seine Zeit dauern kann.

Die Bewilligung neuer Geräte ist bereits in diesem Jahr ins Stocken gekommen, da die Kompetenzen zur Prüfung und Zulassung von GGSA am 1. Januar 2019 von der ESBK zur Comlot wechselt.

Es bleibt zu hoffen, dass alle involvierten Parteien wie Bund, Kantone, ESBK und Comlot die Reibungsverluste für unsere Branche so gering wie möglich halten und nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2021, keine Zustände wie am 1. April 2005 herrschen.

Sobald erste Resultate der Organe vorliegen, finden Sie in unserer Rubrik “Gesetze” eine Übersicht.

pwswissp - 23:45 @ Aktuell | Kommentar hinzufügen

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