Verband der Schweizer

SPIELAUTOMATENBRANCHE

Aktuell

12.01.2024

 Information zum neuen Geldspielgesetz im Kanton Tessin

An alle Mitglieder und Mitgliederinnen

Das Bundesgericht in Lausanne hat uns am 10. Januar 2024 informiert, dass wir mit unserer Klage gegen das neue Geldspielgesetz im Kanton Tessin keine aufschiebende Wirkung erhalten.
Dies ist noch kein Entscheid ob wir mit unserer Klage bezüglich fehlender Übergangsfristen Recht erhalten oder nicht.
Es bedeutet aber, dass das neue Gesetz somit am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und somit die Geräte im Kanton Tessin sofort entfernt werden müssen.
Leider müssen wir davon ausgehen, dass unsere Klage vom Bundesgericht wahrscheinlich abgewiesen wird.
Ich betrachte den Entscheid, dass wir keine aufschiebende Wirkung erhalten, als negatives Signal.
Sollten wir trotzdem vom höchsten Gericht eine Übergangsfrist erhalten, könnten die Geräte wieder in Betrieb genommen werden. Ich gehe davon aus, dass in diesem Falle auch über Schadenersatz diskutiert werden müsste.


Beste Grüsse


Guido Richenberger
Präsident Swissplay


Der Brief im Original befindet sich hier.


05.06.2023

24. Generalversammlung und Weiterbildungskurs 

Ort: Gasthof zum Schützen, Schachenallee 39, 5000 Aarau

Datum: 05. Juli 2023

Zeit: 10:00 Uhr
Weiterbildungskurs Suchtprävention (Dauer ca. 1.5 Std.)

Zeit: 11:30 Uhr
Generalversammlung

Anmeldung bitte per E-Mail unter: info@swiss-play.ch oder direkt hier:


08.01.2022

Informationsschreiben Gebühren 2021 Kanton LU: 




Informationsschreiben Gebühren 2021 Kanton AG:





  22.12.2021 

Kantonale Gesetze

Ab dem 1.1.2021 treten in den meisten Kantonen neue Bestimmungen in Kraft. Veranstalter von Geschicklichkeitsspielen dürfen unter gewissen Voraussetzungen in folgenden Kantonen Geschicklichkeitsautomaten betreiben:

Kanton

Vorgesehen

Gebühren

Link

Abweichungen

ZH

ja

10% (ab Inkrafttreten des Gesetzes)



BE

ja

250.-

Gesetz BE  Verordnung BE


LU

ja

1000.-

Gesetz LU  Verordnung LU

max. 10   Geräte pro Spiellokal

UR

ja

1000.-

Verordnung UR
Reglement UR


SZ

ja

0.-

Gesetz SZ
Verordnung SZ


OW

ja

2000.-

Gesetz   OWAusführungs-bestimmungen


NW

ja

1000.-

Gesetz NWVerordnung NW

max. 10  Geräte
pro Spiellokal

GL

ja

800.-

Gesetz GLVerordnung GL


ZG

ja

420.-



FR

ja

0.-

Gesetz   FRVerordnung   FR


SO

ja

0.-

Gesetz   SOVerordnung   SO


BS

ja

0.-

Gesetz BS  Verordnung BS


BL

ja

750.-

Gesetz   BL


SH

ja

1000.- bis   5000.-


Gebühren  nach Höchsteinsatz

AI

ja

0.-

Gesetz   AI


AR

ja

?



SG

ja

0.-

Gesetz SGVerordnung SG


GR

ja

0.-

Link GR


AG

ja

5%, min   1500.-


pro 2 Geräte   1 Unterhaltung

TG

ja

0.-



TI

ja

0.-



VD

nein




VS

nein




NE

nein




GE

nein




JU

nein




18.11.2018

Meinungsäusserung zum Referendum bezüglich des neuen Geldspielgesetzes

Der Vorstand des SWISSPLAY hat sich am 23. Oktober 2017 getroffen, um die Vor- und Nachteile eines Referendums zu diskutieren.

Wir sind zum Schluss gekommen, dass das neue Geldspielgesetz sowohl Chancen als auch Risiken beinhaltet.

Als mögliche Chancen sehen wir:

Alle Kantone welche Geschicklichkeitsautomaten bewilligen, stellen die gleichen Anforderungen an unsere Geräte bezüglich Einsatz, Höchstgewinn und Speicherung.

Kantone, welche bis jetzt keine Geschicklichkeitsautomaten bewilligt haben, könnten diese neu zulassen. 
Wenn SWISSLOS in Kantonen ohne Geschicklichkeitsspiele - wie zum Beispiel Basel - solche Online anbieten will, müssen die entsprechenden Kantone ihre Gesetze anpassen. Sonst dürfte ein Spieler aus Basel online oder mit seinem Handy nicht daran teilnehmen. SWISSLOS ist bemüht, alle Kantone bezüglich Geschicklichkeitsspiele zu öffnen.

Für Gastwirte wird es schwieriger Geschicklichkeitsgeräte selber zu betreiben, da sie hierfür dieselben Lizenzanforderungen erfüllen müssten, wie alle anderen Aufsteller/Betreiber.

Durch griffigere Strafnormen wird die Anzahl der illegalen Glückspiele sinken was unseren legalen, lizenzierten Geschicklichkeitsspielen zugutekommt. Neu können Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, zum Beispiel bei gewerbs- oder bandenmässigem Vorgehen, in die Kategorie Verbrechen eingestuft werden, was einen höheren Strafrahmen zulässt.

Als mögliche Risiken sehen wir:

Neue Konkurrenz von Seiten der Lotteriegesellschaften in den Restaurants durch Lotterie-, Wett- und eventuell Geschicklichkeitsgeräte. 
Dies kann auch als Chance gesehen werden, weil dadurch das Spielen in „Beizen“ wieder attraktiver wird.

Einen höheren, administrativen Aufwand, da nur noch von der Comlot lizenzierten Firmen das Aufstellen von Geschicklichkeitsautomaten bewilligt wird. Hierzu muss jeder Aufstellbetrieb, falls das nicht bereits der Fall ist, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH gründen.

Ein Sozialkonzept muss vorhanden sein. Das heisst die Geräte verfügen, wo nicht bereits vorhanden, über einen Kleber mit Helpline-Nummer. Die Betriebe in das Spielen angeboten wird, verfügen über entsprechendes Informationsmaterial zum Schutz der Spieler vor übermässigem Spielen, etwa analog zu SWISSLOS.

Für Aufsteller, welche jetzt mit illegalen Automaten handeln und diese betreiben, werden die Strafnormen verschärft.

Wir sehen also, dass jeder Aufsteller für sich selber abwägen muss, ob die positiven oder die negativen Punkte überwiegen. Aus diesem Grund hat der Vorstand des SWISSPLAY beschlossen, es seinen Mitgliedern freizustellen ob sie das Referendum unterstützen möchten. Jedes Mitglied sollte, nach genauer Prüfung der bisher bekannten Fakten, einen eigenen Entscheid treffen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Zuversicht für die Zukunft unserer Branche. 
Für weitere Auskünfte steht Ihnen unser Sekretariat oder der Vorstand, selbstverständlich gerne zur Verfügung.

SWISSPLAY
Der Vorstand

Den entsprechenden Gesetzestext können Sie unter der folgenden Webadresse herunterladen: Gesetzestext zum BSG

Bitte lesen Sie speziell den Abschnitt ab Kapitel 3, Artikel 21., Grosspiele aufmerksam durch. Dort werden die Rahmenbedingungen für unsere bestehenden und künftigen Geschicklichkeitsautomaten definiert.

pwswissp - 22:04 @ Aktuell